Ausschreibung und Vergabe
 

Bedeutung der Aufnahme in das Entsendegesetz für die Kunden von Gebäudereinigungsdienstleistungen

Durch die Aufnahme der Gebäudereinigung in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zum 1. Juli 2007 will der Gesetzgeber wettbewerblichen Fehlentwicklungen am Markt entgegenwirken und für alle Arbeitnehmer gleiche tarifvertraglich verbindliche Arbeitsbedingungen gewährleisten.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Hauptzollämter hat den gesetzlichen Auftrag erhalten, die Einhaltung der Mindestlöhne nach dem Entsendegesetz zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden. Der Zoll führt daher verdachtslose Außenprüfungen in Reinigungsobjekten durch. Eine solche Routine-Maßnahme des Zolls erlaubt daher nicht den Rückschluss, dass bei dem überprüften Reinigungsbetrieb der Verdacht auf einen Mindestlohnverstoß besteht.

Das Entsendegesetz bezieht ausdrücklich auch den Kunden mit in die Kontrolle der Tariftreue ein:

  • Mitwirkungspflichten des Kunden:
    Der Kunde muss den Zollbeamten den Objektzutritt zum Zwecke der Kontrolle und Befragung des Reinigungspersonals ermöglichen.
  • Möglichkeit eines Bußgeldverfahrens auch gegen Kunden:
    Sollte ein Mindestlohnverstoß festgestellt werden, so kann zusätzlich auch gegen den Kunden ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wenn er Reinigungsdienstleistungen von Betrieben ausführen lässt, von denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese gegen die Mindestlohnvorschriften in der Gebäudereinigung verstoßen haben..

Andererseits konkretisiert das Entsendegesetz die Verpflichtung des Kunden zur Kontrolle der Tariftreue der Reinigungsunternehmen.
Der Zoll erwartet vom Auftraggeber der Reinigungsdienstleistungen eine Abfrage und Kontrolle des dem Angebot zugrunde liegenden Stundenverrechnungssatzes.

Reinigungsdienstleistungen unterliegen ausnahmslos den verbindlichen Tarifverträgen der Gebäudereinigung. Außergewöhnlich niedrige Angebote können nicht damit begründet werden, dass der Bieter keine oder andere Tarifverträge anwenden müsse. Die Tarifverträge der Gebäudereinigung gelten nach dem Entsendegesetz auch bei

  • Mischbetrieben, die überwiegend Reinigungsdienstleistungen anbieten,
  • Mischbetrieben, deren Reinigungsdienstleistung als selbständige Betriebsabteilung geführt wird, selbst wenn die überwiegende betriebliche Tätigkeit einem anderen oder keinem Tarifvertrag unterliegt,
  • Einsatz von Leiharbeitnehmern für die Durchführung von Reinigungstätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich bei dem Ver- oder Entleiher um einen Reinigungsbetrieb handelt.

Erhält ein Bieter den Zuschlag, obwohl der Kunde anhand des Stundenverrechnungssatzes hätte erkennen können bzw. müssen, dass der kalkulierte Preis für den Reinigungsbetrieb nicht Kosten deckend sein kann, wird im Falle eines festgestellten Mindestlohnverstoßes auch gegen den Auftraggeber ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Ebenso sollten Tariferhöhungen und Erhöhungen von Sozialversicherungsbeiträgen durch Preisanpassungsklauseln in den Reinigungsverträgen zwingend Anwendung finden. Werden sie verweigert oder nur Teilanpassungen akzeptiert, kann auch dies als Ordnungswidrigkeit durch den Zoll mit Bußgeldern geahndet werden, da eine verweigerte Anpassung auf Dauer den vereinbarten Preis defizitär werden lassen kann. Stellt der Zoll in diesem Zusammenhang einen Mindestlohnverstoß fest, kann die verweigerte Preisanpassung als zumindest fahrlässiges Mitverschulden dem Auftraggeber zur Last gelegt werden.

Eine wichtige Hilfestellung bieten dem Kunden die Musterausschreibungsunterlagen sowie das Lehrmaterial zur Kalkulation in der Gebäudereinigung, die von Kunden kostenlos über den BIV bzw. die Landesverbände und Innungen bezogen werden können.

Hinzuweisen ist abschließend auf eine umfassende Darstellung der Mitverantwortung des Auftraggebers, die die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt), in der fast alle kommunalen Auftraggeber Deutschlands organisiert sind, für ihre Mitglieder veröffentlicht hat:
Sie finden diese Darstellung auf der Internetpräsenz der KGSt  www.kgst.de, unter der Rubrik Gutachten und Berichte > Aktuelle GuB > Wichtige Gesetzesänderung zur kommunalen Gebäudereinigung.

November 2007
BUNDESINNUNGSVERBAND DES GEBÄUDEREINIGER-HANDWERKS

Hinweise zur Ausschreibung und Vergabe von Reinigungsdienstleistungen

Vorteile der Fremdvergabe

Nachdem in den vergangenen Jahren zahlreiche Studien (u.a. der Universität Siegen und der Kienbaum Unternehmensberatung) Kosteneinsparungen bei der Erbringung von Gebäudedienstleistungen durch externe Unternehmen ermittelt haben, entscheiden sich immer mehr Vergabestellen dafür, die bei ihnen anfallenden Dienstleistungen an ein hierauf spezialisiertes Unternehmen des Gebäudereiniger-Handwerks zu übertragen und diese Aufgaben nicht mehr von eigenem Personal erfüllen zu lassen.

Die entscheidenden Gründe für die höhere Wirtschaftlichkeit der Fremdvergabe von Reinigungsleistungen an Fachbetriebe des Gebäudereiniger-Handwerks sind dabei

  • die vollständige Verlagerung des Personalmanagements auf das Fremdunternehmen und die damit verbundene Entlastung der Verwaltung, z.B. in der Urlaubs- und Krankheitsvertretung
  • der Wegfall der Kosten für Anschaffung, Lagerhaltung, Wartung und Instandsetzung von Maschinen, Geräten und Material bei gleichzeitiger Entlastung der eigenen Verwaltung
  • die Planungssicherheit hinsichtlich der Budgetierung der Reinigungskosten
  • die professionelleren und rationelleren Arbeitsabläufe der Fremdfirmen aufgrund deren größer fachlicher Spezialisierung im eigenen Kerngeschäft, modernster Reinigungstechnik sowie der ständigen Personalschulung und der strengen Kontrolle des Reinigungsergebnisses.

Bewertung der Angebote

Soll die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungsunternehmen jedoch erfolgreich verlaufen, muss der Vergabe eine transparente Ausschreibung mit detaillierten Leistungsbeschreibungen vorausgehen. Die richtige Auswahl des Vertragspartners setzt darüber hinaus eine sorgfältige Auswertung der eingehenden Angebote voraus.

Für die Bewertung und die Auswahl von Angeboten stehen Ihnen dabei regelmäßig folgende Größen zur Verfügung:

  • der Gesamtpreis des Angebotes
  • der Stundenverrechnungssatz
  • die Quadratmeter-Stundenleistung.

Immer wieder werden Auftraggeber durch traumhaft niedrige Preise und verführerisch hohe Quadratmeterzahlen zu einem Zuschlag verführt. Denken Sie aber bitte daran, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den eingesetzten Maschinen Grenzen gesetzt sind. Bedenken Sie deshalb bei der Angebotsprüfung, dass eine gute Leistung auch einen angemessenen Preis voraussetzt, wenn Sauberkeit, Hygiene und Werterhaltung nicht auf der Strecke bleiben sollen.

Berücksichtigen Sie bei Ihrem Angebotsvergleich hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze, dass diese sich aus verschiedenen Einzelpositionen, wie z.B. Lohn- und Lohnzusatzkosten, Maschinen- und Gerätekosten, Versicherungsbeiträgen zusammensetzen. Da die Lohnkosten bei Reinigungsdienstleistungen in der Regel den mit Abstand größten Anteil am Gesamtpreis ausmachen (ca. 80 - 90%), ist eine Vielzahl dieser Positionen bereits gesetzlich oder tarifrechtlich festgelegt. In diesem Bereich kann es daher keine wesentlichen Unterschiede geben, denn unser Lohn- und Gehaltstarifvertrag ist wie der bundesweit geltende "Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte" allgemeinverbindlich. Dementsprechend haben alle gewerblich in der Gebäudereinigung Beschäftigten, unabhängig von einer Innungs- bzw. Gewerkschaftsmitgliedschaft, Anspruch auf den Tariflohn sowie auf die im Rahmentarifvertrag enthaltenen Regelungen über Arbeitszeit, Zuschläge, Urlaub und Jahressonderzahlung. Der Bieter, der hier auf Kosten seiner Mitarbeiter spart, hat einen – allerdings illegalen – Wettbewerbsvorsprung, den Sie nicht honorieren sollten.

Bei der Plausibilitätsprüfung der Angebote ist daher zu prüfen, ob mindestens die tariflichen und gesetzlichen Leistungen im Stundenverrechnungssatz enthalten sind. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle.

Neben dem Stundenverrechnungssatz stellt die Quadratmeter-Stundenleistung das wichtigste Kriterium zur Auswahl der in Bezug auf den Preis günstigsten Anbieter dar.

Die Quadratmeter-Stundenleistung hängt ihrerseits von zahlreichen Parametern ab:

  • Hygieneanforderungen des Objektes
  • Bauliche Gegebenheiten des Objektes
  • Reinigungsfreundlichkeit des Objektes (Zugänglichkeit, Abmessungen der Verkehrsflächen, Art und Beschaffenheit der Einrichtungsgegenstände und der Bodenbeläge, Überstellungen etc.)
  • Reinigungshäufigkeit
  • Objektorganisation
  • Technische Ausstattung des Bewerbers
  • Schulung des Personals
  • Leistungsfähigkeit des Personals

Da die o.g. Kriterien sehr stark variieren können und sich auch gegenseitig beeinflussen, können allgemeine Angaben über Richtwerte für Quadratmeterleistungen nicht gemacht werden. Der REFA-Fachausschuss Gebäudereinigung hat diesbezüglich in eigenen Arbeitszeitstudien festgestellt, dass Richtwerte grundsätzlich nur individuell für das einzelne Objekt erhoben werden können. Beim REFA-Fachausschuss können die Ergebnisse von Arbeitszeitstudien gegen Gebühr bezogen werden.

Für Informationen zu realistischen Quadratmeterleistungen können Ihnen unsere Sachverständige bzw. unsere Geschäftsstelle Auskünfte erteilen.

Der Wettbewerb zeichnet sich grundsätzlich dadurch aus, dass selbstverständlich auch innovative Technik und professionelle Lösungen Leistungen steigern und damit den Preis attraktiver gestalten können. Das gilt natürlich auch für die Gebäudereinigung. Wenn Ihnen in einem Angebot solche Lösungen glaubhaft und überzeugend dargelegt werden, und wenn auch alle anderen Umstände für diesen Meisterbetrieb sprechen, dann werden Sie über dieses Angebot sicherlich den passenden Dienstleistungspartner finden.