| Handwerks- und wettbewerbsrechtliche Fragen |
| Neuregelungen der Handwerksordnung ab 01.01.2004 Die Gebäudereinigung war bis zum 01.01.2004 ein der Anlage A der deutschen Handwerksordnung zugeordnetes Gewerk. Daher durften nur solche Unternehmen uneingeschränkt alle Leistungen aus dem Bereich des Gebäudereiniger-Handwerks ausführen, deren Inhaber oder Betriebsleiter eine Meisterprüfung im Gebäudereiniger- Handwerk abgelegt hatte. Die daneben gelegentlich angebotene so genannte "Reinigung nach Hausfrauenart" musste sich auf einfache Glas-, Büro- und Treppenhausreinigungen in geringem Umfang beschränken. Wesentliche Tätigkeiten des Gebäudereiniger-Handwerks, wie z.B. Grundreinigungen, Bauschlussreinigungen oder Fassadenreinigungen durften von diesen Firmen grundsätzlich nicht ausgeführt werden. Die engen Grenzen der Handwerksordnung dienten in erster Linie dem Schutz des Kunden, des für die handwerklichen Tätigkeiten eingesetzten Personals und der Umwelt; denn bedingt durch mangelhafte fachliche Qualifikation können gravierende Arbeitsunfälle durch funktionsunfähige elektrische Geräte, durch Überdosierungen von Reinigungsmitteln und ähnlichem hervorgerufen werden. Im Bereich des Umweltschutzes können falschen Dosierungen überdies zu ernsthaften Belastungen des Abwassers und der Atemluft in gereinigten Räumen führen. Des weiteren schädigen die Inhaltsstoffe falsch dosierter Reinigungsmittel oder nicht sachgemäß ausgewählter Reinigungsstoffe nicht nur die Umwelt und die Gesundheit der Mitarbeiter und Benutzer der gereinigten Räume, sondern auch die zu behandelnden Oberflächen. Mit der Neuregelung der Handwerksordnung ab 01.01.2004 ist das Gebäudereiniger-Handwerk nunmehr in die neu geschaffene Anlage B 1 der Handwerksordnung überführt worden. Damit ist die Meisterprüfung im Gebäudereiniger-Handwerk nicht mehr länger Voraussetzung für die selbständige Ausübung dieses Gewerks. Der Meisterbrief, der selbstverständlich auch im Gebäudereiniger-Handwerk weiterhin erworben werden kann, ist und bleibt jedoch auch in Zukunft für den Kunden das Qualitätssiegel der im Gebäudereiniger-Handwerk tätigen Unternehmen. Wettbewerbsrecht Die qualifizierten Innungsbetriebe des Gebäudereiniger-Handwerks erkennen Sie unabhängig davon an dem gesetzlich geschützten Zeichen "Reinigen, Pflegen, Schützen - Gebäudereiniger-Handwerk". |
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| Sie bieten durch den sachgerechten Einsatz von Reinigungsmitteln und eine fachgerechte Entsorgung die Gewähr, dass eine Gesundheitsgefährdung von Auftraggebern und Mitarbeitern ausgeschlossen wird, garantieren die Werterhaltung der zu reinigenden Objekte und leisten dabei ihren Beitrag zum Umweltschutz. Es ist bei der Prüfung der Angebote zu beachten, dass einem fach- und leistungsgerechten Ange-botspreis, der jeweils gültige allgemeinverbindliche Lohn- und Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk zugrunde liegen muss. An die Nomen und Vorgaben der geltenden Tarifverträge sind durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung alle Gebäudereinigungs-Unternehmen, auch wenn sie nicht Mitglied der Innung sind, sowie auch die Anbieter der vormals so genannten von Reinigungsleistungen "nach Hausfrauenart" gebunden. Die Gebäudereinigerinnung Chemnitz/Dresden im Freistaat Sachsen erteilt gerne weitere Auskünfte und steht selbstverständlich für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung. |